Kinderzuschlag zum 1. Oktober verbessert
So gelten dann niedrigere Grenzen für das erforderliche Mindesteinkommen:
Für Alleinerziehende liegt sie bei 600 Euro, für Paare bei 900 Euro monatlich. Gleichzeitig wird die Anrechnungsquote des elterlichen Erwerbseinkommens verringert, und zwar von bisher 70 auf 50 Prozent. Durch diese Änderungen erhöht sich der Kreis der Berechtigten für den Kinderzuschlag deutlich.
Familien, die durch die Gesetzesänderung den Kinderzuschlag erstmalig erhalten können, sollten vollständige und aktuelle Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und eventuellen anderen bezogenen Leistungen zusammen mit dem Antrag einreichen. Die Antragsformulare sind im Internet unter www.kinderzuschlag.de und bei den örtlichen Familienkassen erhältlich.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gibt es eine deutliche Erleichterung:
Sie erhalten einen Kurzantrag, der ihnen von den Trägern der Grundsicherung übersandt wird. In diesen Fällen kann auf bereits erfolgte Berechnungen zum ALG II zurückgegriffen werden.
Sollte trotz Erreichens der neuen Mindesteinkommensgrenzen mit Einkommen, Kindergeld, möglichem Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld der Gesamtbedarf der Familie nicht gedeckt sein, kann Kinderzuschlag nicht gewährt werden. In diesen Fällen ist es möglich, dass ein Anspruch auf ALG II besteht, der bei den örtlich zuständigen Trägern der Grundsicherung zu beantragen ist.
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hat sich mit personellen und organisatorischen Maßnahmen auf eine Zunahme der Anträge eingestellt. Dadurch soll eine zeitnahe Bearbeitung gewährleistet werden und der Kinderzuschlag den zusätzlich berechtigten Familien schnellstmöglich zur Verfügung stehen.
Alle Informationen zum Kinderzuschlag sind vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesrates und der letztendlichen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Quelle: Pressemeldung Bundesagentur für Arbeit
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