Betreuungsgeld: Wer kann Betreuungsgeld beantragen & mehr

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Als im Jahr 2013 das Bundesbetreuungsgeld für Familien beschlossen wurde, war der Jubel groß. Denn immerhin besteht zwar seit einiger Zeit das Recht auf einen Kita-Platz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes, aber es sind längst nicht überall Plätze verfügbar. Andere Eltern ziehen es ohnehin vor, ihren Nachwuchs bis zu dessen dritten Lebensjahr zu Hause zu betreuen. Diese Fälle sollten unterstützt werden, wofür der Bund viele Millionen Euro bereitstellte. Doch das Urteil vom 21. Juli 2015 des Bundesverfassungsgerichts machte alle Freude zunichte.

Die Entwicklung des Betreuungsgeldes

Das Bundesbetreuungsgeld sollte eine Sozialleistung speziell für Familien in Deutschland sein und für geschätzte 900.000 Kinder gezahlt werden. Empfänger der Leistung wären die Eltern gewesen, dessen Kind zwischen 15 und 36 Monate alt ist und nicht in eine Kindertagesstätte geht. Auch mehrere Kinder eines Haushalts wären anspruchsberechtigt gewesen. Der Bundesrat beschloss die Einführung des Betreuungsgeldes am 14. Dezember 2012, die ersten Auszahlungen wurden dann in 2013 vorgenommen. Im Juli 2015 urteilte dann aber das Bundesverfassungsgericht, dass das Betreuungsgeld wider die Verfassung sei, dass hier längst überholte Rollenverteilungsmodelle innerhalb der Familien bedient und Mütter an den Herd gezwungen würden. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts war der Jubel über die zusätzliche Finanzspritze in den Familien beendet.

Wer bekommt jetzt noch Betreuungsgeld?

Die bis zur Einstellung der Zahlung des Betreuungsgeldes gezahlten Leistungen müssen von den Familien nicht zurückgezahlt werden. Diejenigen, die bis zu dem Urteil schon Betreuungsgeld bezogen haben, bekommen dies auch weiterhin gezahlt, und zwar so lange, wie es der Bewilligungszeitraum vorsieht. Wer einen Antrag gestellt hatte, für den aber noch keinen positiven Bescheid erhalten hat, hat schlechte Karten. Auch die bereits bewilligten Anträge bedeuten nicht, dass tatsächlich Betreuungsgeld gezahlt wird. Hier prüft ein unabhängiger Gutachterausschuss, ob das Geld ausgezahlt wird oder nicht. Wirklich der Leistungen sicher sein können also nur die Eltern, die das Geld bereits für mindestens einmal auf das Konto überwiesen bekommen haben.

Das Bundesland Bayern diskutiert derzeit noch über die Einführung eines Landesbetreuungsgeldes. Ob die Sache finanzierbar ist oder nicht, ist angesichts der derzeitigen Flüchtlingskrise noch nicht endgültig feststellbar. Fakt ist aber, dass Horst Seehofer (Ministerpräsident) direkt am Tag des Urteils ankündigte, dass das Betreuungsgeld in Bayern weiter gezahlt werden solle. Bis jetzt gibt es darüber aber noch keinen endgültigen Bescheid.

Auch andere Bundesländer denken über die Einführung des Betreuungsgeldes auf Länderebene nach. Allerdings regieren in vielen Bundesländern die SPD und die Grünen und von beiden ist eine Bewilligung einer solchen Unterstützung nicht zu erwarten.

Anrechenbarkeit des Betreuungsgeldes

Das Betreuungsgeld kann unter bestimmten Umständen auf andere Sozialleistungen angerechnet werden. Das gilt zum Beispiel dann, wenn es im Monat eine Höhe von 300 Euro übersteigt – ALG I und BAföG würden entsprechend gekürzt werden. Auf das Geld, das Hartz-IV-Empfänger erhalten, wird das Betreuungsgeld hingegen in voller Höhe angerechnet. Das bedeutet, dass Hartz-IV-Eltern in den meisten Fällen kein Betreuungsgeld bekommen.

Landeserziehungsgeld

In drei deutschen Bundesländern wird freiwillig das Landeserziehungsgeld gezahlt. Im Einzelnen sind das die Bundesländer Sachsen, Bayern und Thüringen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch verschieden.

Höhe Voraussetzungen
Bayern Erstes Kind: für 6 Monate 150 Euro
Zweites Kind: für 12 Monate 200 Euro
Drittes Kind: für 12 Monate 300 Euro
– Antragsteller muss seit mind. 12 Monaten in Bayern leben
– Antragsteller arbeitet max. 30 Stunden pro Woche
– Einkommensgrenzen von 22.000 Euro (Alleinstehende) und 25.000 Euro (Verheiratete) müssen beachtet werden
Sachsen Für Kinder ab dem 2. Lebensjahr
Erstes Kind: für 5 Monate 200 Euro
Zweites Kind: für 6 Monate 250 Euro
Drittes Kind: für 7 Monate 300 Euro
Für Kinder, die ab dem 1.1.2011 geboren wurden, reduzieren sich die ersten beiden Beträge um 50 Euro
Für Kinder im dritten Lebensjahr gelten längere Laufzeiten
– Kinder dürfen nicht in einer Kita oder staatlich geförderten Tagespflege untergebracht sein
– Der Antragsteller darf max. 30 Stunden arbeiten
– Einkommensgrenzen liegen bei 14.100 Euro für Alleinerziehende und 17.100 Euro für beide Eltern
Thüringen Erstes Kind: 12 Monate lang 150 Euro
Zweites Kind: 12 Monate lang 200 Euro
Drittes Kind: 12 Monate lang 250 Euro
Ab dem vierten Kind: 12 Monate lang 300 Euro
Das Kind darf nicht oder nicht mehr als fünf Stunden pro Tag in der Kita sein oder durch eine Kindertagespflegeperson betreut werden. Der volle Betrag wird nur bei häuslicher Betreuung des Kindes ausgezahlt. Die U6 muss nachgewiesen werden.

Bildnachweis: © freeimages.com – Milen Yakimov

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