Kinderfreibetrag 2015 & 2016

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Das Kindergeld kennen die meisten – doch was hat es mit dem Kinderfreibetrag auf sich? Was hat er mit dem Kindergeld zu tun? In beiden Fällen handelt es sich um eine staatliche Unterstützung für Familien, damit der Grundbedarf der Kinder gedeckt werden kann. Aber es muss entschieden werden, was günstiger ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Beides zusammen ist nicht möglich. Das Finanzamt nimmt in jedem Jahr die Überprüfung – die sogenannte Günstigerprüfung – vor, eine gesonderte Beantragung des Kinderfreibetrags ist nicht nötig.

Allgemeines zum Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wird nicht ausgezahlt, ist also keine finanzielle Leistung im herkömmlichen Sinne. Er wird vielmehr vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und mindert die Steuerlast auf diese Weise. Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht ab dem Monat, in dem das betreffende Kind geboren wurde. Der Anspruch bleibt so lange bestehen, wie auch der Anspruch auf Kindergeld besteht. Das ist in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes bzw. bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung oder Studium steckt. Darüber hinaus besteht der Anspruch, wenn eine Behinderung vorliegt oder das Kind nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.

Im Juni 2015 beschloss der Bundestag, dass Kinderfreibetrag und Kindergeld noch für 2015 erhöht werden sollten, die nächste Erhöhung ist für 2016 geplant. Die Änderungen werden rückwirkend wirksam.

Der Grundfreibetrag

Im Jahr 2014 lag der Grundfreibetrag bei 8.354 Euro für Ledige – in 2015 steigt er auf 8.472 Euro und damit um 118 Euro. Für Verheiratete gelten die doppelten Beträge.

Für 2016 steht nun eine weitere Erhöhung an, die sich auf 180 Euro belaufen wird. Der Grundfreibetrag liegt damit bei 8.652 Euro. Auch hier erhalten Verheiratete wieder das Doppelte, sie bekommen einen Grundfreibetrag von 17.304 Euro zugestanden.

Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dessen Höhe das Einkommen einer Person nicht versteuert wird, damit bleibt das Existenzminimum unangetastet.

Für Arbeitnehmer wichtig: Die Arbeitgeber können den höheren Grundfreibetrag erst zur Dezemberabrechnung berücksichtigen. Die Erhöhung für 2016 wird aber direkt umgesetzt.

Erhöhung des Kinderfreibetrags

Derzeit liegt der Kinderfreibetrag bei 7.008 Euro für beide Elternteile, wobei hier pro Kind gerechnet wird. Leben die Eltern getrennt, kann nur der halbe Betrag angesetzt werden. Für 2015 wird der Kinderfreibetrag nun um 144 Euro im Monat erhöht, was eine Summe von 7.152 Euro macht. In 2016 soll die nächste Erhöhung anstehen, dann steigt der Kinderfreibetrag um 96 Euro auf 7.248 Euro.

Diese Erhöhungen beziehen sich auch auf das Kindergeld, wobei dieses aber nur in sehr geringem Maße steigt. In 2015 wurde eine Erhöhung von vier Euro pro Kind vorgenommen, ab 2016 soll eine weitere Steigerung von zwei Euro pro Kind und Monat erfolgen.

Alleinerziehendenentlastungsbetrag

Die Entlastung für alleinerziehende Eltern ist lange Zeit auf einem Niveau geblieben und steigt nun zum ersten Mal seit 2005. Der Betrag steigt dabei recht deutlich an: 1.908 Euro beträgt er für das erste Kind, was eine Steigerung von 600 Euro ausmacht. Für jedes weitere Kind wurde eine Staffelung eingeführt, bei der für jedes weitere Kind 240 Euro gewährt werden.

Woher kommen die Erhöhungen?

Die Basis für sämtliche Entscheidungen zur Erhöhung der finanziellen Unterstützung der Familien wird durch den zehnten Existenzminimumbericht gebildet. Dabei wird alle zwei Jahre festgestellt, um welchen Betrag die Freibeträge steigen müssen. Steigen sie in geringerem Maße, handelt die Regierung ggf. gegen die Verfassung. Ein fester Teil des Einkommens muss in jedem Fall steuerfrei bleiben, der Staat darf nie das gesamte Einkommen einer Steuer unterwerfen. Wie hoch dieser Betrag ist, hängt unter anderem von der Zahl der Kinder ab, die kindergeldberechtigt sind.

Kinderfreibetrag: Kritik wird laut

Vor allem der Bund der Steuerzahler sowie die Arbeitgeberverbände äußern sich negativ über das Vorgehen der Regierung in Bezug auf die Erhöhungen, zu denen auch der Kinderfreibetrag gehört. Die Arbeitgeber müssten sämtliche Beträge neu berechnen, weil der Kinderfreibetrag bzw. dessen Erhöhung rückwirkend beschlossen wurde. Änderungen in der Software zur Lohnberechnung kosten Geld, die gesamten Bürokratiekosten steigen enorm. Unter anderem aus diesen Kritikpunkten wurde beschlossen, dass der Kinderfreibetrag erstmalig zum Dezember 2015 wirksam wird, obwohl seine Erhöhung schon deutlich früher beschlossen worden war.

In jedem Fall ist die Erhöhung des Kinderfreibetrags ein Gewinn für Familien, die sich der Kritik über eine rückwirkende Erhöhung sicherlich kaum anschließen werden. Die Probleme fallen hier einzig auf die Arbeitgeber und nicht zuletzt auf die Finanzämter zurück.


Bildnachweis: © freeimages.com – Jova Mickovic

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