Kindergeld bei Behinderung

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Für behinderte Kinder besteht natürlich ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld. Dabei müssen aber noch weitere Aspekte berücksichtigt werden, denn der Anspruch auf Kindergeld besteht hier eventuell ohne zeitliche Beschränkung auch über das 18. bzw. 25. Lebensjahr hinaus. Die Behinderung muss aber hochgradig und bereits vor dem 25. Lebensjahr festgestellt worden sein.

Was ist eine Behinderung?

Eine Behinderung – geistiger, seelischer oder körperlicher Art – muss durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden. Das heißt, es ist nötig, einen Schwerbehindertenausweis oder ein anderes Dokument bei der Familienkasse vorzulegen. Sofern die Aussicht auf Besserung nach einer Erkrankung besteht, liegt keine anerkannte Behinderung auf Dauer vor. Damit das Kindergeld über die üblichen Altersgrenzen hinaus gezahlt werden kann, muss das betreffende Kind unter einer Behinderung leiden und infolge dieser darf es nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Wichtig ist außerdem, dass die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr vorlag und bestätigt wurde.

Als Dokument, welches dem Nachweis der Behinderung dient, kann auch ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes dienen, der Rentenbescheid sowie der Pflegegeldbescheid sind ebenfalls infrage kommende Unterlagen. Die Verlängerung dieser Dokumente muss innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen, außerdem muss diese dem zuständigen Amt vorgelegt werden. Andernfalls erlischt die Berechtigung auf den Bezug von Kindergeld.

Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch

Wird festgestellt, dass ein Kind behindert ist, ist dies noch längst kein ausreichender Tatbestand für die Verlängerung des Kindergeldanspruchs. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass ein Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und dass es Hilfe bei der Bestreitung der alltäglichen Aufgaben braucht. Im Schwerbehindertenausweis findet sich für solche Fälle ein „H“, dies bedeutet „hilflos“. Die Familienkasse darf aber dennoch Zweifel haben – immerhin handelt es sich um den Antrag auf eine unbefristete soziale Leistung. Die Familienkasse ist in solchen Fällen berechtigt, ein Gutachten einzufordern. Dieses wird vom berufspsychologischen Service der Agentur für Arbeit oder auch vom ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur erstellt. Dieses Gutachten darf nicht einfach so angefertigt werden, das Kind muss hier sein Einverständnis geben. Ist es dazu nicht in der Lage, müssen sich die Vormundschaftsberechtigten – was in der Regel die Eltern sein dürften – einverstanden erklären.

Das ärztliche Gutachten hilft allerdings nichts, wenn die Behinderung erst nach dem 25. Geburtstag des Kindes aufgetreten ist. Nach diesem Stichtag kann das Kindergeld nicht mehr beantragt werden. War das Kind jedoch schon vor Erreichen des 25. Geburtstags behindert, da aber noch in der Lage, sich selbst um alles zu kümmern und tritt dann eine Verschlechterung des Zustandes ein, so kann der Anspruch auf Kindergeldzahlungen geltend gemacht werden.

Eine Ausnahmeregelung gibt es auch hier wieder: Ist die Behinderung vor dem 1. Januar 2007 und zwischen dem 25. und 27. Lebensjahr eingetreten, so kann das Kindergeld noch beantragt werden. Für Behinderte in diesem Zeitraum gilt die Höchstgrenze von 27. Jahren.

Wichtige Regelungen zum Kindergeld bei Behinderungen

Für behinderte Kinder gilt eine Einkommensgrenze von maximal 8.130 Euro im Jahr. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Unfall- oder Erwerbsunfähigkeitsrente handeln. Diese Grenze wurde zuletzt nach 2012 angehoben, bis dahin lag sie bei 8.004 Euro. Solange das Einkommen des Kindes also unterhalb dieser Einkommensgrenze liegt, besteht Anspruch auf Kindergeld. Im Einzelfall kann es sein, dass diese Grenze sogar nach oben korrigiert wird. Die Familienkasse prüft dann den Grad der Behinderung des Kindes. Wird dabei ein Mehrbedarf festgestellt, wird die Einkommensgrenze angehoben.

Ausgegangen wird seitens der Behörden von einem nötigen Lebensbedarf für behinderte Kinder, die in die Pflegestufe 2 eingruppiert wurden, dass sie im Jahr 8.130 Euro Grundbedarf haben. Dazu kommen der Pflegebedarf und ein Pauschbetrag, der wegen der vorliegenden Behinderung gezahlt wird. Teilweise kommt noch ein Betrag für den Fahrbedarf hinzu, wenn etwa ein Fahrdienst regelmäßig in Anspruch genommen werden muss. Aus all diesen Beträgen ergibt sich der Lebensunterhalt, der für das betreffende Kind festgesetzt wird. Wer nun Bedenken hat, dass ein mögliches Vermögen des Kindes angerechnet werden könnte – dem ist nicht so. Sparbücher oder Vermögensgegenstände aus einem Erbe werden nicht berücksichtigt. Die Höhe des Kindergeldes beträgt auch für behinderte Kinder die übliche Summe von 188 für das erste und zweite Kind, 194 für das dritte und 219 Euro für das vierte und alle weiteren Kinder.

Ein behindertes Kind kann seinen Anspruch auf Kindergeld nicht selbst geltend machen, den entsprechenden Antrag müssen die Eltern stellen bzw. die Pflegeperson.


Bildnachweis: © freeimages.com – Julia Freeman-Woolpert

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