Süßes oder Saures: Diese Streiche sind erlaubt

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Süßes oder Saures! Wenn Kinder mit diesem Ausruf durch die Straßen ziehen, ist wieder Halloween. Viele Kinder spielen dabei Streiche – manchmal mit Folgen. Denn nicht alle Streiche sind erlaubt.

Süßes oder Saures: Sind Streiche überhaupt erlaubt?

Jedes Jahr an Halloween ziehen Kinder verkleidet von Haus zu Haus und klingeln an den Türen in der Nachbarschaft. Wer dann öffnet, sollte besser Süßigkeiten im Haus haben, denn sonst droht Saures.

Gemeint ist damit, dass die Kinder sich mit einem kleinen Streich rächen, wenn sie nichts Süßes an der Tür bekommen. Manchmal geht dabei der Übermut mit den Kindern durch und nicht alle Streiche, die gespielt werden, bleiben harmlos.

Aber sind Streiche überhaupt erlaubt? Pauschal lässt sich diese Frage gar nicht beantworten. Denn schon Zahnpasta auf der Türklinke an unter Umständen als Sachbeschädigung angesehen werden. Normalerweise drücken Nachbarn und auch die Polizei aber gerade an Halloween ein Auge zu.

Darauf verlassen sollte man sich allerdings nicht. Begeht man nämlich im Eifer des Gefechts tatsächlich eine Sachbeschädigung, kann das unangenehme Folgen haben: Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe können im schlimmsten Fall drohen.

Aber sind Streiche überhaupt erlaubt?(#01)

Aber sind Streiche überhaupt erlaubt?(#01)

Halloween oder Walpurgisnacht: Gleich zwei Mal das gleiche Spiel?

In Deutschland war bis vor einigen Jahren bei Kindern nur die Walpurgisnacht, die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai für Streiche bekannt. Seit Mitte der 1990er Jahre setzte sich aber auch in Deutschland das Grusel-Fest Ende Oktober durch. Mittlerweile zieht an Halloween fast jedes zweite Kind abends mit dem Schlachtruf „Süßes oder Saures“ durch die Straßen und klingelt an Türen auf der Suche nach etwas Süßem.

Das ist bereits ein Unterschied zur Walpurgisnacht, bei der nur Streiche gespielt werden, aber nicht nach Süßigkeiten verlangt wird. Auch die Verkleidungen der Kinder findet man in dieser Form nicht an Hexennacht, sondern eher an Fasching. Halloween kann man daher am ehesten als Mischung zwischen Karneval, bei dem auch Süßigkeiten eine Rolle spielen, und Walpurgisnacht sehen. Ein echter Gewinn für Kinder also, können sie sich nun noch ein weiteres Mal im Jahr verkleiden und Süßigkeiten naschen.

Vorsicht bei Streichen: Eine Sachbeschädigung ist kein Kavaliersdelikt

Hat man Kinder, ist man bei dem Grusel-Fest Ende Oktober unter Umständen besonders besorgt, je nach Temperament des Kindes vielleicht auch zu recht. Denn häufig neigen Kinder – besonders die, die bereits in der Pubertät sind – dazu, sich selbst zu übertreffen – und die Folgen zu unterschätzen.
Gut zu wissen: Bereits wenn das Kind sieben Jahre alt ist, gilt es juristisch als deliktfähig und kann im Prinzip für seine Taten zur Rechenschaft gezogen werden. In der Realität sind es jedoch häufig die Eltern, die für Schäden, die ihr Kind anrichtet, aufkommen müssen.

Ab 14 Jahren ist das Kind im juristischen Sinne bedingt schuldfähig und kann daher für seine Taten belangt werden. Eltern tun daher gut daran, ihrem Kind oder ihren Kindern, bevor sie an Halloween auf die Straße gehen und Streiche spielen, noch einmal einzuschärfen, dass lediglich harmlose Streiche straffrei bleiben.

Das ist jedoch nicht ganz einfach, denn der Übergang zur Sachbeschädigung ist manchmal schnell geschehen und viele Eltern sind sich häufig nicht ganz sicher, was noch als harmloser Streich gilt und was bereits eine Sachbeschädigung ist.
Wann spricht man also von einer Sachbeschädigung im juristischen Sinne? Der Straftatbestand wird von §303 StGB geregelt und umfasst mehrere Tatbestände:

  • Eine fremde Sache muss rechtswidrig zerstört oder beschädigt worden sein.
  • Das Erscheinungsbild einer fremden Sache wird verändert und zwar erheblich und dauerhaft.
  • Bereits der Versuch ist strafbar.

Wer also denkt, dass Eier an die Hauswand zu werfen, ein harmloser Streich ist, liegt falsch. Laut Gesetzestext handelt es sich dabei um eine Sachbeschädigung, die dementsprechend geahndet werden kann. Und das kann teuer werden. Entscheidet sich der Geschädigte nämlich dafür, einen Maler zu beauftragen, die Schäden zu entfernen, muss der Verursacher dafür die Kosten tragen. Nicht immer kommt man damit davon, am nächsten Morgen den Schaden zu beseitigen.
Als Daumenregel gilt: Wer fremdes Eigentum kaputt macht, muss mit Konsequenzen rechnen.

Viele Eltern sind sich häufig nicht ganz sicher, was noch als harmloser Streich gilt und was bereits eine Sachbeschädigung ist.(#02)

Viele Eltern sind sich häufig nicht ganz sicher, was noch als harmloser Streich gilt und was bereits eine Sachbeschädigung ist.(#02)

Diese Streiche sind nicht erlaubt

  • Eier an eine Hauswand werfen
  • Böller in Briefkasten stecken
  • Farbe auf Autos oder Häuser werfen/schmieren
  • (Fenster-) Scheiben einwerfen
  • Gegenstände auf die Straße oder Fahrbahn stellen
  • Kanaldeckel anheben oder verrücken
  • Türschlösser mit Kleber verkleben

Diese Streiche sind in einer Grauzone

  • Auto mit Klopapier einwickeln
    Dieser Streich gehört auch zu den Klassikern an Halloween und ist im Prinzip als harmlos zu betrachten. Geht jedoch dabei etwas schief und zerkratzt man bei dem Streich – wenn auch nur unabsichtlich – den Lack des Autos, kann das schon als Sachbeschädigung gewertet werden.
  • Gartentor ausheben
    Auch hierbei handelt es sich normalerweise um einen harmlosen Streich, wenn er denn „ordnungsgemäß“ ausgeführt wird. Wird das Tor oder die Tür dabei nicht zerkratzt oder anderweitig beschädigt, ist dagegen nichts einzuwenden. Finden sich später jedoch Spuren auf dem Gegenstand, die vorher noch nicht da waren, hat man vermutlich eine Sachbeschädigung begangen.
  • Erschrecken
    Ohne Frage gehört vor allem das Erschrecken zu Halloween, wie das Datum Ende Oktober. Doch auch wer es dabei übertreibt, kann unter Umständen eine Straftat begehen, dann nämlich, wenn der Erschreckte in Panik auf die Straße rennt oder sich vor lauter Angst selbst verletzt. Auch das ist schnell geschehen und sollte daher vorher bedacht werden.
Ohne Frage gehört vor allem das Erschrecken zu Halloween, wie das Datum Ende Oktober.('#03)

Ohne Frage gehört vor allem das Erschrecken zu Halloween, wie das Datum Ende Oktober.(‚#03)

Diese Streiche sind erlaubt:

Es gibt aber auch Streiche, die als harmlos gelten und an Halloween ohne große Bedenken gespielt werden dürfen. Dazu gehören:

  • Toilettenpapier am Gartenzaun
  • Schnipsel im Briefkasten
  • Klingelstreiche

Süßes oder Saures an Halloween: Mit einer Maske kann es gefährlich werden

Im Jahr 2016 machten die sogenannten Grusel-Clowns schon vor Ende Oktober Schlagzeilen und so war die Polizei zu Halloween auf die Maskierten vorbereitet. Denn selbst wenn sich das Opfer nicht so erschreckt, dass es sich verletzt oder in Gefahr bringt, kann man mit einer derartigen Verkleidung strafrechtlich belangt werden. Fühlt sich der Erschreckte angegriffen oder gar bedroht, kann es sich schon um eine Straftat handeln.

Besonders gefährlich wird es außerdem, wenn man mit einer Grusel-Maske oder einem vermummten Gesicht Auto fährt. Wird man damit erwischt, kann es teuer werden: Ein vermummtes Gesicht oder eine Maske kann als Sichtbehinderung gelten und mindestens mit einem Bußgeld in Höhe von zehn Euro geahndet werden.

Kommt es darüber hinaus sogar zu einem Unfall, kann es richtig teuer werden: Wer Pech hat, kann nämlich sogar seinen Versicherungsschutz verlieren. Wird dem Fahrer nachgewiesen, dass seine Verkleidung in irgendeiner Weise sein Gehör oder seine Sicht eingeschränkt hat, kann sich die Versicherung weigern zu zahlen. Selbst dann, wenn er am Unfall keine Schuld trägt.

Lieber Süßes statt Saures: Was Eltern tun können

Es gibt einige Dinge, die Eltern tun können, um ihr Kind oder ihre Kinder vor einer Straftat an Halloween zu bewahren. An erster Stelle steht – wie so häufig – mit dem Kind zu reden. Weisen Sie es auf die Gefahren hin, die sich aus unbedachtem Handeln ergeben können. Sprechen Sie auch Streiche durch, die man tunlichst unterlassen sollte.

Gerade bei Kindern, die bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben, sollte man sich viel Zeit lassen und eindringlich vor den Konsequenzen einer Straftat warnen. Übrigens: Laut Jugendschutzgesetz dürfen Kinder unter 14 Jahren alleine nur bis 22 Uhr in Vereinen oder speziellen Jugendeinrichtungen bleiben. Vielleicht ein gutes Argument, um den Ausgang des Kindes an Halloween zeitlich etwas zu begrenzen.

Eltern jüngerer Kinder sollten ohnehin nach Möglichkeit ihren Nachwuchs auf dem Streifzug begleiten, um ganz sicher zu gehen, dass alles im Rahmen bleibt. Denn schlägt das Kind bei seinen Streichen doch über die Strenge, können auch die Eltern dafür haftbar gemacht werden. Dann nämlich, wenn man ihnen eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nachweisen kann.


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