Meldepflichten beim Kindergeld

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Das Kindergeld wird nach der Geburt ohne Einschränkungen gezahlt, sofern das Kind seinen Wohnsitz nicht im Ausland hat. Für die Beantragung ist das ausgefüllte Antragsformular an die Familienkasse zu senden, dazu kommt die Geburtsbescheinigung als Nachweis der Geburt. Gegebenenfalls müssen weitere Unterlagen eingereicht werden.

Änderungen in den Verhältnissen sind meldepflichtig

Ändern sich die Verhältnisse, die für die Bewilligung des Kindergeldes maßgeblich sind, so müssen diese Veränderungen gegenüber der Familienkasse angezeigt werden. Hier greift der §68 des Einkommenssteuergesetzes, in dem es um die besonderen Mitwirkungspflichten der Leistungsempfänger geht. Werden diese Pflichten verletzt, so kann dies sogar die Rückforderung der Leistungen, die bis dahin zu Unrecht erbracht worden sind, nach sich ziehen. Auch Geldbußen werden in einigen Fällen verhängt, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Sogar strafrechtliche Konsequenzen sind möglich, wenn sie auch nur in wenigen Fällen angewendet werden.

Was muss der Familienkasse mitgeteilt werden?

Mitgeteilt werden muss unter anderem, wenn eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen wird oder wenn der Kindergeldberechtigte durch den Arbeitgeber ins Ausland entsendet wird. Auch dann, wenn die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld entfällt, weil das Kind verstorben ist oder weil es den Haushalt verlassen hat, muss eine entsprechende Mitteilung an die Familienkasse gemacht werden. Wer als Angestellter in den öffentlichen Dienst wechselt, muss diese Änderung ebenfalls anzeigen. Denn dann ist nicht mehr die Familienkasse der Arbeitsagentur für die Auszahlung des Kindergelds zuständig, sondern die Besoldungsstelle.

Hier noch einmal in der Übersicht die einzelnen Fälle, in denen Veränderungen mitgeteilt werden müssen:

Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland Entsendung durch den Arbeitgeber ins Ausland Privater Umzug ins Ausland
Wechsel in den öffentlichen Dienst Bezug weiterer Leistungen, die explizit für das Kind gewährt werden Trennung und Scheidung der Eltern
Versterben des Kindes Verlassen des Haushalts durch das Kind (z. B. bei Volljährigkeit) Verlassen des Haushalts durch den Bezugsberechtigten

Tabelle 1: Kindergeld – Mitteilungen an die Familienkasse

Was muss bei Volljährigkeit beachtet werden?

Die Leistungen nach dem Kindergeldgesetz werden ohne Einschränkungen (mit wenigen Ausnahmen) an Bezugsberechtigte gezahlt, deren Kinder unter 18 Jahre alt sind. Wenn die Volljährigkeit erreicht ist, endet der Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht einige Bedingungen erfüllt werden. Sollen für ein volljähriges Kind Leistungen bezogen werden, so braucht die Familienkasse entsprechende Auskünfte. Die folgende Übersicht zeigt, welche Verhältnisse bzw. Änderungen in den Verhältnissen angezeigt werden müssen:

Erstmalige Einkünfte des Kindes Erhöhung des Einkommens, welches bisher bezogen wurde Änderungen in der Schul- oder Berufsausbildung des Kindes
Unterbrechungen oder Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Fehlen eines Ausbildungsplatzes Änderungen im Familienstand des Kindes Schwangerschaft des Kindes

Tabelle 2: Kindergeld – Checkliste bei Volljährigkeit

Ist das Kind arbeitslos und volljährig, so besteht der Anspruch auf Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr. Dafür muss sich das Kind allerdings bei der Arbeitsagentur melden. Der Anspruch auf Kindergeld besteht noch bis zum 25. Lebensjahr fort, wenn die Berufsausbildung nicht begonnen werden kann, weil kein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht. Dann muss bei der Arbeitsagentur ein Vermerk als „Ausbildungsplatz suchend“ vorhanden sein. Die Meldung ist aber immer nur für einen Zeitraum von drei Monaten gültig und muss daher nach Ablauf dieser Frist wieder erneuert werden.

Überprüfung des Status durch die Familienkasse

Die Familienkassen nehmen regelmäßig eine Kontrolle der Leistungsvoraussetzungen bzw. deren Erfüllung vor. Sie haben das Recht zu einer fortlaufenden Überprüfung, um herauszufinden, ob der Anspruch auf Kindergeld immer noch berechtigt ist. Per Gesetz haben die Familienkassen zu diesem Zweck Zugriff auf alle Daten, die melderechtlich relevant sind – allerdings mit Einschränkungen: Sie dürfen die Daten nur in dem Umfang nutzen, wie sie für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen relevant sind.

Geprüft wird dabei unter anderem, ob sich der Bezugsberechtigte für das Kindergeld überhaupt noch in Deutschland aufhält oder ob er ins Ausland verzogen ist. Des Weiteren wird geprüft, ob das Kind noch im Haushalt desjenigen lebt, der das Kindergeld bezieht, was vor allem bei volljährigen Kindern häufiger nachgeprüft wird. Wenn das Kind als in Ausbildung befindlich gemeldet wurde, muss auch dieser Status überprüft werden. Ändern sich die Einkommensverhältnisse des Kindes, so ist dies meldepflichtig – die Familienkasse wird das eigene Einkommen des Kindes aber dennoch regelmäßig kontrollieren.


Bildnachweis: © freeimages.com – Valentina Frate

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