Kindergeld für Ausländer

0

Ausländer, die in Deutschland leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld. Wichtig: Die Niederlassungserlaubnis oder ein Aufenthaltstitel muss vorliegen, sofern die betreffenden Ausländer keine Staatsangehörigen der EU-Länder oder der EWR-Länder sind.

Wer erhält Kindergeld?

Wer als Ausländer dauerhaft in Deutschland lebt und demzufolge seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz hier hat, kann für die leiblichen Kinder Kindergeld beantragen und erhalten. Wichtig dafür ist das Vorliegen der gültigen Aufenthaltserlaubnis oder eines Aufenthaltstitels. Es geht dabei um die Berücksichtigung des Territorialprinzips, welches im Gesetz verankert ist. Das bedeutet, dass nicht die Staatsangehörigkeit relevant ist, sondern der Wohnsitz, wenn es um den Erhalt von Leistungen geht.

Der Wohnsitz muss nachgewiesen werden, er ist immer dort, wo der Lebensmittelpunkt des Antragstellers ist. Ob jemand beim Einwohnermeldeamt angemeldet ist, ist nicht erheblich, wird aber bei der Beurteilung der aktuellen Situation hinzugezogen. Wer sich nur im Urlaub, als Besucher seiner Familie oder zu Berufszwecken kurzzeitig in Deutschland aufhält, hat keinen dauerhaften Wohnsitz hier und demzufolge auch keinen Anspruch auf Leistungen.

Nachgewiesen werden muss ein gewöhnlicher Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, wobei eine kurzfristige Zeit der Abwesenheit keine schädlichen Auswirkungen hat. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt nicht vor, wenn er zwar länger als sechs Monate bis zu einem Jahr dauert, jedoch nur zu Besuch- oder Urlaubszwecken nötig wird.

Kein besonderes Aufenthaltsrecht brauchen Vertriebene und Spätaussiedler, denn sie gelten als Deutsche nach dem Grundgesetz (Art. 116).

Wichtig: Wenn der Vater in Deutschland ansässig ist, besteht kein Kindergeldanspruch für die Kinder, die bei der Mutter in der Türkei leben. Dieser Aspekt war lange Zeit ein wichtiges Streitthema, wurde aber gerichtlich derart entschieden.

Wann beginnt der Anspruch auf Kindergeld?

Der Antragsteller auf Kindergeld muss seinen Aufenthalt in Deutschland begründen. Ab dem Monat, der begründet werden kann, gilt der Anspruch auf Kindergeld. Dabei wird immer der volle Monat berechnet, eine tageweise Abrechnung ist nicht vorgesehen.

Der Ausländer muss einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, andernfalls besteht sein Anspruch auf Kindergeld nicht. Das Datum der Erteilung des Titels ist dabei wichtig, der Anspruch auf Kindergeld besteht nicht für die Monate vor diesem Datum. Das gilt auch dann, wenn der Titel erklärt, dass der Aufenthalt zuvor rechtlich gültig war.

Anders liegt die Sache bei Asylberechtigten, die unabhängig vom Aufenthaltstitel den Anspruch auf Kindergeld geltend machen können, wenn sie seit mindestens sechs Monaten in Deutschland leben.

Freizügigkeitsberechtigte Ausländer

Es gibt die sogenannten freizügigkeitsberechtigten Ausländer, die unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Anspruch auf Kindergeld haben. Sie brauchen einen unbefristeten Aufenthaltstitel, mit dem sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Möglich ist auch das Vorlegen einer Aufenthaltserlaubnis, mit der einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden darf. Dabei muss erkennbar sein, ob die Erwerbstätigkeit überhaupt erlaubt ist.

Ebenfalls Anspruch auf Kindergeld haben die Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aus Kriegsgründen in ihrem Heimatland besitzen, die seit wenigstens drei Jahren in Deutschland geduldet werden oder die laufende Geldleistungen nach SGB III beziehen. Auch Ausländer in Elternzeit können Kindergeld beantragen.

Als Erwerbstätigkeit gelten berufliche Tätigkeiten in einem Arbeitsverhältnis, selbstständige Tätigkeiten, Ausbildungsverhältnisse und geringfügige Beschäftigungen.

Welche Ausländer haben keinen Anspruch auf Kindergeld?

Ausländer können keinen Antrag auf Kindergeld stellen – bzw. bekommen sie diesen nicht bewilligt -, wenn ihr Aufenthaltstitel nur für die Ausbildung gilt. Auch dann, wenn der Aufenthalt in Deutschland dem Zwecke der Aus- und Weiterbildung dient oder wenn eine Befristung der Aufenthaltserlaubnis vorliegt, kann kein Kindergeld beantragt werden. Letzteres ist unter anderem bei Saisonarbeitern oder Au-pairs der Fall.

Auch in anderen Fällen besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Wenn der Ausländer in seinem Heimatland Leistungen für seine Kinder bekommt, kann er hier kein Kindergeld beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Leistungen mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind. Derzeit plant die Bundesregierung, Einreisesperren für Ausländer zu verhängen, die falsche Angaben oder Dokumente nutzen, um Sozialleistungen in Deutschland zu erschleichen. Diese Einreisesperren sollen befristet sein. Außerdem wird geplant, dass die Ausländer die Steueridentifikationsnummer ihres Landes nachweisen müssen. Des Weiteren sollen Kinder von Ausländern regelmäßig die Schule besuchen, wenn der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld bestehen soll. Ansonsten wird das Kindergeld nicht ausgezahlt. Welche dieser Vorhaben durchgesetzt werden und welche in der Praxis nicht umsetzbar sind, wird sich in der Zukunft zeigen. Momentan sind dies alles noch Pläne, deren Durchführung nicht gesichert werden kann.


Bildnachweis: © freeimages.com – Jason Britton

Lassen Sie eine Antwort hier