Kindergeld für Volljährige Kinder: Kindergeld in der Ausbildung

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Auch volljährige Kinder haben unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld. Hier gilt die Grenze von 25 Jahren – wenn die Kinder das 25. Lebensjahr vollendet haben, endet der Anspruch auf die Leistung.

Nach einem Urteil von 2011 muss bei Überschreiten der Einkommensgrenze von 8.130 Euro auch nicht mehr das gesamte Kindergeld zurückgezahlt werden. Übrigens: Deutlich mehr Auszubildende haben Anspruch auf Kindergeld als die Zahl derer, die bislang Kindergeld beziehen.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Auch für Kinder in Ausbildung gelten die üblichen Kindergeldbeträge: Für das erste und zweite Kind werden 188 Euro gezahlt, für das dritte Kind gibt es 194 Euro und ab dem vierten Kind werden 219 Euro gezahlt. Ab 2016 wird es noch einmal eine Erhöhung um zwei Euro geben.

Ernsthaftigkeit und Nachweise

Die Ausbildung muss ernsthaft betrieben werden, ansonsten kann sie bei der Zahlung von Kindergeld nicht berücksichtigt werden. Unter „Ernsthaftigkeit“ ist zu verstehen, dass der Zeit- und Arbeitsaufwand so groß ist, dass keine Zweifel über die Erreichbarkeit des gewünschten Berufsziels bestehen. Es wird seitens der Familienkasse davon ausgegangen, wie hoch der Arbeitsaufwand bzw. der zeitliche Aufwand zum Erreichen eines Berufsziels üblicherweise ist. Wer als Azubi oder Student diese Zeit erheblich überschreitet, muss daher eine gute Begründung parat haben.

Bei verschiedenen Ausbildungsgängen ist keine regelmäßige Anwesenheit Pflicht, so etwa bei einem Fernstudium. Die Familienkasse verlangt daher in solchen Fällen einen Leistungsnachweis, den Studenten etwa als „Schein“ kennen. Die Familienkasse will anhand dieser Nachweise den Stand der Ausbildung nachvollziehen können.

Die Behörden gehen von einer ernsthaften Ausbildung aus, wenn mindestens zehn Wochenstunden dafür aufgebracht werden – bei einem geringeren Aufwand müssen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts entsprechend umfangreich sein und nachgewiesen werden.

Kindergeld in der schulischen Ausbildung oder ersten Berufsausbildung

Die Kindergeldbezugsberechtigten haben weiterhin Anspruch auf Zahlung des vollen Kindergeldbetrags, wenn sich das volljährige Kind in der Schulausbildung befindet oder die erste Berufsausbildung absolviert. Auch dann, wenn das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten steht, zwischen denen maximal vier Monate liegen dürfen, besteht der Kindergeldanspruch weiter. Das Kind darf neben der Ausbildung auch Geld verdienen, wobei es hier bestimmte Höchstgrenzen gibt. Ein Ferien- oder Studentenjob hat keine Auswirkungen auf die Zahlung des Kindergeldes.

Wird die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen oder erreicht das Kind die Altersgrenze von 25 Jahren, so endet der Anspruch auf Kindergeld. Eine Verlängerung des Anspruchszeitraums ist aber durch das Absolvieren einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst möglich.

Die Ausbildung ist abgeschlossen

In einigen Fällen wird eine zweite Berufsausbildung aufgenommen. Dann besteht der Kindergeldanspruch nicht weiter. Ausschlaggebend ist hier, ob mit der ersten Ausbildung die Befähigung für einen Beruf erreicht worden ist. Wenn nun jemand nach dem Abitur eine Lehre als Krankenpfleger aufnimmt, hat er die erste Berufsausbildung nach Ende der Lehrzeit abgeschlossen. Das darauf aufbauende Medizinstudium berechtigt nicht zur Weiterführung des Kindergeldbezugs. Dies gilt auch für Studenten, die nach dem Bachelorabschluss einen Master ablegen wollen. Allein der Bachelor befähigt zur Ausübung eines Berufs. Der Master ist daher als zweite Berufsausbildung zu sehen – der Kindergeldanspruch endet.

Was sind schädliche Einkünfte?

Das Einkommenssteuergesetz kennt den Begriff der schädlichen Einkünfte. Beim Bezug von Kindergeld gibt es keine Einkommensgrenzen mehr, dafür wurden die schädlichen Einkünfte eingeführt. Diese gelten für Auszubildende, die sich in der zweiten oder weiteren Ausbildung befinden. Schädlich ist es zum Beispiel, eine Erwerbstätigkeit mit einem Umfang von mehr als 20 Stunden in der Woche auszuüben. Unschädlich ist aber die Ausbildung an sich, wobei auch Praktika teilweise mit einzurechnen sind. Auch geringfügige Beschäftigungen (450 Euro Job) oder kurzfristige Beschäftigungen wirken sich nicht schädlich auf den Anspruch auf Kindergeld aus.

Schädlich hingegen sind Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit sowie aus der Land- und Forstwirtschaft. Aus Einkünfte aus einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie aus Vermietung oder Verpachtung müssen hier hinzugerechnet werden.

Möglich ist es, die Arbeitszeit für einen Zeitraum von maximal zwei Monaten auszuweiten, sodass die Arbeitszeit mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt. Herangezogen werden dabei volle Wochen, in denen die gleiche Arbeitszeit besteht. Wird die Grenze überschritten, so entfällt der Anspruch auf Kindergeld aber nicht gänzlich. Das Kind verliert seinen Anspruch nur für die Zeit, in der die Grenze von zwanzig Wochenarbeitsstunden nicht eingehalten wurde. Für den Rest des Erwerbszeitraums besteht der Anspruch dennoch fort.

Die Regelungen für volljährige Kinder sind vergleichsweise kompliziert, eine Beratung wird seitens der Familienkasse zu den üblichen Sprechzeiten angeboten.


Bildnachweis: © freeimages.com – Griszka Niewiadomski

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