Kindergeld für im Ausland lebende Deutsche

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Grundsätzlich gilt, dass für den Anspruch auf Kindergeld-Zahlung verschiedene Punkte erfüllt werden müssen. Einer dieser Punkte betrifft den regelmäßigen Aufenthaltsort bzw. den Wohnort des Anspruchsberechtigten. Dieser muss in Deutschland liegen.

Nun gibt es allerdings auch für Deutsche, die im Ausland leben, eine feste Regelung für den Anspruch auf Kindergeld, wobei hier unterschieden wird, ob der Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder nach dem Einkommenssteuergesetz besteht. Vorrang hat immer das Einkommenssteuergesetz.

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ist maßgeblich

Das Kindergeld wird als Steuervergütung erbracht, wenn der Antragsteller als unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland gilt. Dann spielt das Einkommenssteuergesetz die Hauptrolle. Wenn der Antragsteller jedoch beschränkt steuerpflichtig ist, so gilt das Kindergeld nicht mehr als Steuervergünstigung, sondern als Sozialleistung. Diese wiederum wird nach dem Bundeskindergeldgesetz erbracht.

Welche Kriterien müssen erfüllt werden?

Wenn der Antragsteller im Ausland lebt, so kann der Anspruch auf Kindergeldzahlung nur unter sehr beschränkten Bedingungen erfüllt werden. Folgende Kriterien müssen die Eltern erfüllen, die als anspruchsberechtigt gelten:

  • Die Eltern müssen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten, die natürlich in Deutschland gezahlt werden müssen. Es besteht demnach Versicherungspflicht.
  • Möglich ist auch, dass Entwicklungshelfer, die sich im Ausland befinden, anspruchsberechtigt sind.
  • Diplomaten oder Mitarbeiter der NATO sowie Beamte im Ausland sind ebenfalls anspruchsberechtigt für Zahlungen von Kindergeld.
  • Wer sich im Ausland aufhält, nach deutschen Vorschriften aber eine Rente ausgezahlt bekommen, ist ebenfalls anspruchsberechtigt.

Diese Bedingungen müssen natürlich nicht alle erfüllt sein, der Anspruch auf Kindergeld besteht bereits ab Erfüllung eines einzelnen Punktes. Wichtig: Das Kind muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Auch ein anderes Land der Europäischen Union ist als Aufenthaltsland in Ordnung, es darf aber kein außereuropäisches Ausland als Wohnsitz gewählt werden. Wenn die Eltern des Kindes also im Ausland leben und beispielsweise ihren Wohnsitz in China haben, so besteht kein Anspruch auf Kindergeldzahlungen, wenn das Kind ebenfalls dort lebt.

Ausnahmen

Im folgenden Fall gibt es eine Ausnahme: Wenn die Eltern getrennt leben und ein Elternteil ist im Ausland ansässig, so werden beide Gesetze berücksichtigt. Der in Deutschland lebende Elternteil besitzt den Kindergeldanspruch nach dem Einkommenssteuergesetz, der Elternteil im Ausland kann seinen Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz geltend machen. Allerdings wird der Anspruch nach dem Einkommenssteuergesetz als vorrangig betrachtet. Selbst in dem Fall, wenn der im Ausland lebende Elternteil sämtliche Anforderungen erfüllt, besitzt er keinen Anspruch auf Kindergeld, welcher auch geltend gemacht werden kann.

Verschiedene Fälle sind möglich

Ein Beispiel für die Frage nach der Berechtigung zum Kindergeldbezug ist, wenn Wander- und Saisonarbeiter in Deutschland sind. Diese haben den Anspruch auf Zahlung von Kindergeld, sofern sie hier einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen und sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Der gewöhnliche Aufenthaltsort muss in Deutschland sein, davon kann ab einer Wohndauer von sechs Monaten ausgegangen werden.

Nun kann aber auch der Fall eintreten, dass deutsche Familien im Ausland ansässig sind. Einen steuerrechtlichen Anspruch auf Kindergeld haben sie zuerst einmal nicht, es sei denn, sie sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig in Deutschland. Wer also als Beamter tätig ist oder Einkünfte nach § 49 des Einkommenssteuergesetzes bezieht, kann sowohl Kindergeld als auch Rentenzahlungen beanspruchen. Der Antrag auf Steuerpflicht in Deutschland muss in den meisten Fällen gestellt werden. Praktisch verliert derjenige, der auswandert, auch die Ansprüche auf deutsche Sozialleistungen, was durchaus verständlich sein dürfte. Wenn aber noch ein Elternteil in Deutschland wohnhaft bleibt, so besteht hier der Kindergeldanspruch, selbst wenn nur eine beschränkte Einkommenssteuerpflicht vorliegt.

Der dritte Fall beschäftigt sich mit Familien, die in Deutschland leben, bei denen aber mindestens ein Elternteil sein Einkommen aus dem Ausland bezieht. Als Wohnsitz wird immer der Ort angenommen, an dem die Familie lebt – für Grenzgänger heißt das, dass sie wie üblich den deutschen Kindergeldanspruch stellen können. Wenn allerdings der Aufenthalt im Ausland längere Zeit andauert und der betreffende Elternteil eben nicht mehr jeden Abend nach Hause kommt, so kann der Anspruch auf Kindergeld durchaus verloren gehen – zumindest für den Elternteil, welcher sein Einkommen im Ausland bezieht.

Die meisten Familien werden danach trachten, den Kindergeldanspruch in Deutschland nach Möglichkeit nicht zu verlieren, denn diese Sozialleistung ist in anderen Ländern meist nicht üblich. Welche Möglichkeiten und rechtlichen Wege es gibt, den Anspruch auch dann zu behalten, wenn ein längerer oder dauerhafter Aufenthalt im Ausland angestrebt wird, kann ein Rechtsanwalt oder Steuerberater erklären. Es empfiehlt sich, vor der geplanten Ausreise diese Aspekte zu regeln.


Bildnachweis: © unsplash.com – London Scout

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